Eine Fallstudie
Träger der Kosten für den Kammerjäger
Es ist wichtig, den Wohnwert und den Substanzerhalt sicher zu stellen. Dies gilt ebenso für Wohnungs- und Hausverwalter, als auch für Eigentümer und MIeter privater und gewerblicher Immobilien. Die Geduld wir schnell auf eine harte Probe gestellt, sobald sich in einem Objekt plötzlich unerwünschte Mitbewohner wie Ratten, Mäuse, Flöhe, Käfer, Wanzen, Wespen und Motten einnisten. Ist ein schädlingsfreies Wohn- und Arbeitsumfeld nicht gegeben, drohen dem Vermieter Mietminderungen aufgrund der deutschen Rechtsprechung, die besagt, dass ein Schädlingsbefall und dessen Folgen als ernsthafter Wohnmangel gelten.
Merkliste
Zwischen diesen Fällen werden unterschieden
einmalige Kosten → Kostenträger: Vermieter, seltener Fälle Mieter
wiederkehrende Kosten → Kostenträger: Vermieter, Umlage auf Mieter
Typischen Schädlingsbefall trägt fast immer der Vermieter
Die Kosten für eine Schädlingsbekämpfung vom Mieter zu fordern ist nur erlaubt, wenn der Vermieter glaubhaft darlegen und beweisen kann, dass die Verursachung des Schädlingsbefalls alleinig dem Mieter zukommt. Dabei ist es nicht zulässig, dass der Hauseigentümer beziehungsweise der Vermieter die Kosten einer akuten, einmaligen Schädlingsbekämpfungsaktion auf die Mietparteien umlegt, denn dabei handelt es sich nicht um Betriebskosten (LG München 2001). Behauptet der Vermieter beispielsweise, das Mietobjekt befand sich in einem unreinen Zustand und diesauch unter Beweis stellt, sei hieraus lediglich der Schluss zulässig, dass der Mieter den idealen Lebensraum für Schädlinge und Ungeziefer geschaffen habe. Die Tatsache, dass hierdurch de facto auch der Schädlingsbefall eintrat, folge jedoch nicht logisch aus der Verschmutzung des gemieteten Objekts, denn vice versa nicht jedes verschmutzte Objekt ist auch von Schädlingen befallen (LG München 2000). Des Weiteren gilt: Ist es nicht möglich, die Ursache des bestehenden Schädlingsbefalls zweifelsfrei zu klären, hat der Vermieter die Kosten zu tragen.
Regelmäßige Kosten können auf Mieter umgelegt werden
Vom Hauseigentümer beziehungsweise Vermieter dürfen entsprechend nur diejenigen Kosten auf die Mieter umgelegt werden, die einer regelmäßigen und damit laufenden Schädlingsbekämpfung dienen. Darüber hinaus muss es sich bei diesen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen um prophylaktische handeln, denn die entstehenden Kosten für Bekämpfungsmaßnahmen sich bereits im Objekt befindender Schädlinge obliegen alleinig dem Vermieter. Begründet wird dies damit, dass es sich bei Selbigen um Mangelbeseitigungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen handelt (AG Hamburg 2001). Eine andere Auffassung hierzu vertritt jedoch das AG Offenbach, dass in einem Urteil aus dem Jahr 2001 auch die Kosten für eine einmalige Schädlingsbekämpfung in Form von Betriebskosten als auf den Mieter umlagefähig erachtet.
Fazit:
Bei Aufwendungen zur Schädlingsbekämpfung wird zwischen einmaligen und regelmäßig wiederkehrenden Kosten differenziert. Laufende Kosten für Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen zu Präventionszwecken können vom Vermieter auf den Vermieter über die Betriebskosten umgelegt werden. Einmalige Kosten für akute Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen wie sie beispielsweise bei einem Mäuse- oder Rattenbefall sowie der Entfernung eines Termitennestes entstehen, muss in der Regel der Hauseigentümer bzw. der Vermieter tragen, da sie als Mängelbeseitigungs-bzw. Instandhaltungsmaßnahmen gelten. Dafür muss der betroffene Mieter jedoch:
- den Schädlingsbefall nicht begünstigt oder gar selbst hervorgerufen und
- den Schädlingsbefall unverzüglich dem Vermieter angezeigt haben.